kort hat geschrieben: ↑Do 7. Nov 2024, 21:38
....eine nicht EU-Zulassung ... und damit "Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge" aus
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Arti ... aeder.html zutrifft.
.....
Beim Reifenkauf deshalb auf Freigaben der Reifenhersteller für die Z750B schauen, eine Abnahme durch die Prüfstelle ist trotzdem notwendig. Ohne Freigaben des Reifenherstellers muss die Reifenkombination abgenommen und eingetragen werden ...
Hallo Reinhhold,
wenn ich das ...
... 1997 wurde die Europäische Union eigenständige Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) von 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile (in der Fassung von 1995, Geändertes Genfer Übereinkommen[5]), dem zuvor die meisten EU-Staaten einzeln beigetreten waren (Beschluss 97/836/EG des Rates[6]).[7][8] Der Großteil der beigefügten Regelungen (UN/ECE-Regelungen) wurde damit direkt in EU-Recht übernommen ...
... bei Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlini ... und_-arten richtig lese gibts die Typgenehmigung seit 1997, logisch also, daß die Z 750 keine haben kann.
Jetzt hab ich hier mal den damit relevanten Teil der von Dir oben verlinkten BMDV-Info "Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern" reinkopiert.
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind ... wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt ...
Schlussfolgerung: Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich.
Und in der angesprochenen ZB Teil I gibts dazu drei Fälle
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller
In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung: Dies ist zulässig.
Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen
Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*), der nicht schmaler [oder breiter] als der schmalste [oder breiteste]im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer [oder grösser] als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten [oder grössten] Abrollumfang ... ist und dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.
Beurteilung: Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen
Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*),
- der schmaler [oder breiter ist] als der schmalste [oder breiteste] im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ... ist
- dessen Abrollumfang geringer [oder größer] als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten [oder größten] Abrollumfang ... ist.
Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung ..
Und da les ich jetzt, genau wie Manne, daß ich gemäß Teil 1, Fall 1a "Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller", herstellerunabhängig jeden beliebigen Diagonalreifen verbauen kann der die Abmessungen hat die unter 15.1, 15.2 oder 22 im Kfz-Schein stehen. Was auch dazu passen würde daß Dein Prüfer mit Dir über moderne Reifen für die alte Kawa geplaudert hat.
Da sind bei mir für vorne 3.25
S 19, 4.10 H 19 oder 100/90 H 19 und für hinten 4.00
S 18, 4.25/85 H 18 oder 120/90 H 18 eingetragen . Nur die ContiClassicAttac Radialreifen, abweichende Reifenbauart, die ich auch mal gefahren habe, wären heute ohne Zusatzabnahme nicht mehr zulässig.
Seh ich das falsch?
Martin
===============================================================
Drei Stunden später, Ich hab gestern noch Kawasaki angeschrieben und ergänz mit der Antwort, um beim Thema zu bleiben, mal hier:
Guten Tag,
ich fahre eine Kawasaki Z 750 B3 Bj. 1978 mit der Fahrgestellnummer KZ750B032509 mit der ich demnächst zum TÜV muß.
Im Feld 22 des KFZ-Scheins meiner B3 neben vielen anderem der Passus ‚ Zu 17:A*Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten* ‚
Mit was muß ich rechnen? Gibt’s in der ABE der Z 750 eine Reifenfabrikatsbindung und falls ja, welche?
______________________
Guten Tag Herr Schetter,
der Satz „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten“ wurde eine Zeitlang automatisch seitens der Zulassungsbehörden in die Papiere eingetragen, wenn diese neu erstellt wurden, beispielsweise bei einem Halterwechsel.
Zu Ihrem Fahrzeug gibt es keine Reifenfabrikatsbindung; anbei erhalten Sie das Original KBA-Typdatenblatt, ich würde Ihnen empfehlen, Ihre Papiere entsprechend ändern zu lassen, dann sind Sie bei der Auswahl von Alternativbereifung lediglich an die eingetragenen Parameter (Dimensionen, Tragfähigkeits- u. Geschwindigkeitsindex) gebunden.
Generell dürfen nur Reifenpaarungen von einem Hersteller verwendet werden.
Zur Gewährleistung der Fahrsicherheit empfehlen wir die Verwendung einer Reifenpaarung, für die seitens des Reifenherstellers eine Service-Information oder Herstellerbescheinigung vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen / Best Regards
Manuel Diwisch
Projektleiter Homologation
Kawasaki Motors Europe N.V.
Niederlassung Deutschland
________________________________
Ich häng das KBA-Typdatenblatt - es ist tatsächlich meines weil meine Fgst-Nummer draufsteht, bei Bedarf also bei Kawasaki anfordern - hier an und fühl mich in meiner Schlussfolgerung oben bestätigt. Und 'Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten' darf für mich erst mal, nachdems belegbar keine gibt, gerne auch stehen bleiben. Wenns der Bürokratie gut tut.
Für meine Bridgestone BT46 hab ich die SERVICEINFORMATION für REIFENUMRÜSTUNGEN an KAWASAKI - Krafträdern runtergeladen.
TÜV-Termin im Dezember, werde berichten wenns nicht reicht. Und falls es beim TÜV-Termin tatsächlich Reifenbürokraten
gibt wirds mit den beiden andern, ebenfalls im Dezember, sicher spannender. Die Yamaha TX 750 wurde 1973 tatsächlich per Einzelgutachten freigegeben. Ob das der TÜV hat? Und die Enduro ist laut Kfz-Schein eine B3 mit ABE. Aber die wiederum wurde 2009 tatsächlich per Einzelgutachten abgenommen und außer der eingetragenen Höchstgeschwindigkeit stimmt da im Kfz-Schein nichts mehr mit dem Original-Typenblatt überein.