Reifenfabrikatsbindung

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martin s aus b
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Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von martin s aus b »

Ich muß demnächst wieder zum TÜV. Und heut hat mir ein Bekannter, den sie in Ludwigsburg mit abgefahrenen Reifen auf seiner Honda 500 wieder heimgeschickt haben, erzählt, man habe ihn bezüglich Neubereifung explizit auf die Reifenfabrikatsbindung hingewiesen.

Jetzt steht im Feld 22 meines Fahrzeugscheins neben vielen anderem der Passus: 'Zu 17:A*Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten*'

Feld 17 beinhaltet Merkmale zur Betriebserlaubnis, das A bedeutet, daß eine ABE vorliegt, ein E wie bei meiner Yamaha TX 750 bedeutet Abnahme durch Einzelgutachten.

Und nur der Vollstandigkeit halber: weder bei der TX noch bei meiner Z 750 Enduro gibts diesen Hinweis auf die Reifenfabrikatsbindung.

Weiß jemand, ob in der ABE der Z 750 etwas, und falls ja was, zu den Reifenfabrikaten steht?

Martin
kort
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von kort »

Hallo Martin,

die praktische Umsetzung zu den Vorgaben, die im Verkehrsblatt 15/2019 veröffentlicht wurden, sind wohl bei den verschiedenen Prüfstellen recht unterschiedlich. Der Prüfer fährt aber im Zweifelsfall auch nicht mit einem Krad mit erloschener Betriebserlaubnis durch die Gegend. Bei meiner Guzzi (mit EU-Typgenehmigung, ohne Reifenhersteller Vorgaben) wurde nach der Reifen Freigabebescheinigung gefragt, bei der Kawa (mit KBA ABE-9972) gab es ein nettes Gespräch über die doch soviel besseren aktuellen Reifen für die alten Mopeds und das war es.

Die Vorgaben sind aber knackig.
Ob was in der ABE, im ursprünglichen Kraftfahrzeugbrief oder Fahrzeugschein steht, scheint erstmal uninteressant, da die drei genannten Dokumente eindeutig auf eine nicht EU-Zulassung hindeuten und damit "Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge" aus
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Arti ... aeder.html
zutrifft.

Hoffnung macht der BVDM auf Anpassung in 2025 (wenn die politischen Akteure dann nichts Besseres zu tun haben), mit der recht frischen Ankündigung vom 30.10.2024 unter:
https://bvdm.de/politik-und-leistungen/ ... nation.php

Beim Reifenkauf deshalb auf Freigaben der Reifenhersteller für die Z750B schauen, eine Abnahme durch die Prüfstelle ist trotzdem notwendig. Ohne Freigaben des Reifenherstellers muss die Reifenkombination abgenommen und eingetragen werden, so ist mein Verständnis der Vorgaben.

Gruß Reinhold
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manne
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von manne »

bei unseren "alten" Böcken steht die Reifengrösse und zugehöriger Last- und Geschwindigkeitsindex in den Papieren. Damit GUT.

Ich hatte mit einer anderen nach EU-Zulassung geprüften Maschine eine Vorstellung bei der Zulassungsstelle um neue Eintragungen machen zu lassen. Dabei wurde von der emsigen Angestellten genau auch dieser Satz *Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten*' "in den Papieren eingetragen. Auf meine Frage - das stand so zuvor nicht drin und auch nicht im Gutachten zu den Eintragungen kam die Antwort - das schreiben wir immer rein -
Mein Gespräch mit dem Leiter brachte dann die Forderung - diesen Satz zu streichen durch ein Gutachten zu belegen... der TÜV-Prüfer stellte mir dieses aus...
der Eintrag im Schein lautete dann in der 4. Zeile.. "Reifenbindung entfällt".. in der ersten Zeile hat die Gute aber weiterhin den anstössigen Satz geschrieben... wieder musste der Leiter klären.. meine Frage was er meint - was bei einer Fahrzeugkontrolle mit bei diesen beiden Eintragungen im Schein - wohl geschehen würde......
im 3. dann ausgefüllten Fahrzeugschein war dann *Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten*' nicht mehr eingetragen.

War sowieso Schwachsinn - die Eintragung waren andere Felgen - vorne 17" anstatt19" und hinten 5.5 anstatt 4.25 breite Felge mit deshalb ganz anderer Reifengrösse als Serie.... also in Betriebserlaubnis so gar nicht vorhanden...

Zurück zur Frage - Reifen der eingetragenen Grösse - passender Last- und Geschwindigkeitsindex und gut. - wenn du einen originalen alten Schein bzw Brief einer "alten" hast wirst du feststellen dass dies "damals" NICHT drinstand...

TIP - bei neuen Fahrzeugscheinen wegen irgendwelcher Eintragungen - JEDEN Buchstaben prüfen.... das sind nicht immer die hellsten Kerzen auf der Torte ( was Ahnung der Fahrzeug-Technik betrifft..) - mit dem Schein auf dem Foto
IMG_4180.JPG
war ich bis zum Verkauf des Fahrzeug unterwegs - ich hab die Buchstaben nicht geprüft... - wer findet den Fehler??
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martin s aus b
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von martin s aus b »

kort hat geschrieben: Do 7. Nov 2024, 21:38 ....eine nicht EU-Zulassung ... und damit "Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge" aus
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Arti ... aeder.html zutrifft.

.....

Beim Reifenkauf deshalb auf Freigaben der Reifenhersteller für die Z750B schauen, eine Abnahme durch die Prüfstelle ist trotzdem notwendig. Ohne Freigaben des Reifenherstellers muss die Reifenkombination abgenommen und eingetragen werden ...

Hallo Reinhhold,

wenn ich das ...

... 1997 wurde die Europäische Union eigenständige Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) von 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile (in der Fassung von 1995, Geändertes Genfer Übereinkommen[5]), dem zuvor die meisten EU-Staaten einzeln beigetreten waren (Beschluss 97/836/EG des Rates[6]).[7][8] Der Großteil der beigefügten Regelungen (UN/ECE-Regelungen) wurde damit direkt in EU-Recht übernommen ...

... bei Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlini ... und_-arten richtig lese gibts die Typgenehmigung seit 1997, logisch also, daß die Z 750 keine haben kann.

Jetzt hab ich hier mal den damit relevanten Teil der von Dir oben verlinkten BMDV-Info "Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern" reinkopiert.

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind ... wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt ...

Schlussfolgerung: Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich.


Und in der angesprochenen ZB Teil I gibts dazu drei Fälle

Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

Beurteilung: Dies ist zulässig.

Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen

Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*), der nicht schmaler [oder breiter] als der schmalste [oder breiteste]im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer [oder grösser] als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten [oder grössten] Abrollumfang ... ist und dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.

Beurteilung: Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen

Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*),
  • der schmaler [oder breiter ist] als der schmalste [oder breiteste] im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ... ist
  • dessen Abrollumfang geringer [oder größer] als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten [oder größten] Abrollumfang ... ist.


Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung ..


Und da les ich jetzt, genau wie Manne, daß ich gemäß Teil 1, Fall 1a "Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller", herstellerunabhängig jeden beliebigen Diagonalreifen verbauen kann der die Abmessungen hat die unter 15.1, 15.2 oder 22 im Kfz-Schein stehen. Was auch dazu passen würde daß Dein Prüfer mit Dir über moderne Reifen für die alte Kawa geplaudert hat.

Da sind bei mir für vorne 3.25 S 19, 4.10 H 19 oder 100/90 H 19 und für hinten 4.00 S 18, 4.25/85 H 18 oder 120/90 H 18 eingetragen . Nur die ContiClassicAttac Radialreifen, abweichende Reifenbauart, die ich auch mal gefahren habe, wären heute ohne Zusatzabnahme nicht mehr zulässig.

Seh ich das falsch?

Martin

===============================================================

Drei Stunden später, Ich hab gestern noch Kawasaki angeschrieben und ergänz mit der Antwort, um beim Thema zu bleiben, mal hier:

Guten Tag,

ich fahre eine Kawasaki Z 750 B3 Bj. 1978 mit der Fahrgestellnummer KZ750B032509 mit der ich demnächst zum TÜV muß.

Im Feld 22 des KFZ-Scheins meiner B3 neben vielen anderem der Passus ‚ Zu 17:A*Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten* ‚

Mit was muß ich rechnen? Gibt’s in der ABE der Z 750 eine Reifenfabrikatsbindung und falls ja, welche?

______________________

Guten Tag Herr Schetter,

der Satz „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten“ wurde eine Zeitlang automatisch seitens der Zulassungsbehörden in die Papiere eingetragen, wenn diese neu erstellt wurden, beispielsweise bei einem Halterwechsel.

Zu Ihrem Fahrzeug gibt es keine Reifenfabrikatsbindung; anbei erhalten Sie das Original KBA-Typdatenblatt, ich würde Ihnen empfehlen, Ihre Papiere entsprechend ändern zu lassen, dann sind Sie bei der Auswahl von Alternativbereifung lediglich an die eingetragenen Parameter (Dimensionen, Tragfähigkeits- u. Geschwindigkeitsindex) gebunden.

Generell dürfen nur Reifenpaarungen von einem Hersteller verwendet werden.

Zur Gewährleistung der Fahrsicherheit empfehlen wir die Verwendung einer Reifenpaarung, für die seitens des Reifenherstellers eine Service-Information oder Herstellerbescheinigung vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen / Best Regards

Manuel Diwisch
Projektleiter Homologation

Kawasaki Motors Europe N.V.
Niederlassung Deutschland


________________________________

Ich häng das KBA-Typdatenblatt - es ist tatsächlich meines weil meine Fgst-Nummer draufsteht, bei Bedarf also bei Kawasaki anfordern - hier an und fühl mich in meiner Schlussfolgerung oben bestätigt. Und 'Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten' darf für mich erst mal, nachdems belegbar keine gibt, gerne auch stehen bleiben. Wenns der Bürokratie gut tut.

Für meine Bridgestone BT46 hab ich die SERVICEINFORMATION für REIFENUMRÜSTUNGEN an KAWASAKI - Krafträdern runtergeladen.

TÜV-Termin im Dezember, werde berichten wenns nicht reicht. Und falls es beim TÜV-Termin tatsächlich Reifenbürokraten :idee: :schock: gibt wirds mit den beiden andern, ebenfalls im Dezember, sicher spannender. Die Yamaha TX 750 wurde 1973 tatsächlich per Einzelgutachten freigegeben. Ob das der TÜV hat? Und die Enduro ist laut Kfz-Schein eine B3 mit ABE. Aber die wiederum wurde 2009 tatsächlich per Einzelgutachten abgenommen und außer der eingetragenen Höchstgeschwindigkeit stimmt da im Kfz-Schein nichts mehr mit dem Original-Typenblatt überein.
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Rolf Simon "Gaga"
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von Rolf Simon "Gaga" »

:wallbash: Hallo Leutle :cool:
:at: manne: Ich habe schonmal einen Fehler in deinem abgebildeten Foto gefunden, der mich IMMER gleich in Rage bringt :idee:
Und das ist oftmals der Fall, wenn unsere lieben Gleichgesinnten vom "Lenkradschloss" ihres Moppeds sprechen :schock:
Wer an seinem Mopped ein LenkRAD spazieren fährt, kann sich doch auch gleich zu den zwei Vorderrädern und zwei Hinterrädern entscheiden, ist dann zwar ein Auto, passt aber zum Sprachgebrauch :applaus:
Jetzt zu deinem Fahrzeugschein, der ja inzwischen auch Zulassungsbescheinigung Teil 2 heißt ;)
Da sieht man ganz deutlich, wie klein die Lichter in den Amtsstuben sind: :P
Nicht die hellsten auf der Torte ist eine ganz klare Schmeichelei :cop:
Ich habe den Eindruck gewinnen dürfen, es geht garnicht ohne Schreibfehler oder sinnentleerte Verklausulierungen in diesen Schriftstücken, um unter Beweis zu stellen, das da keine Manipulation durch den Inhaber des Scheinchens geschehen ist, sondern tatsächlich irgendwelche menschlichen Staatsbüttel bei der Ausstellung am Werke waren :schock:
Soviel Dämlichkeit ist ansonsten nur noch einer KI zuzutrauen ;)
Die Tastaturreiter(innen) sollten besser mal wieder im Deutschunterricht aufpassen, aber dann sind Sie für diese Jobs anscheinend überqualifiziert :computer:
Sorry, ich will damit niemandem dieser Berufsgruppe auf den Pelz rücken, sondern lediglich den Tücken unserer Bürokratie einen kleinen Stachel verpassen :headbang:
Jetzt bitte weiter mit maßgeblichen Beiträgen, zu denen meiner hier nicht unbedingt zählt, wenn er zu eurer Kurzweil beigetragen hat, hat er einen Sinn erfüllt :D
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Rolf Simon "Gaga"
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von Rolf Simon "Gaga" »

:wallbash: das da keine Manipulation :(
Natürlich, der Gaga wieder :P
Schreibt erst falsch, dann aber von Deutschunterricht :wallbash:
Natürlich muss da stehen: dass da keine............... :D
Ich nehm jetzt die Standardausrede: :unschuldig:
Macht's gut :cool:
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ausreiter
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von ausreiter »

Hallo Martin,

ich sehe es genau so...die alten Kisten haben keine EU Typgenemigung, meist nur ABE nach Paragraph 21 STVO. Wie unsere Twins.
Oder Einzelgutachten wie meine Scrambler oder deine Enduro.

Da wirds dann je nach Prüfer spannend, falls man mal eben andere Reifenprofile montieren will.

Da der Scrambler Heidenau K 60 eingetragen hat gibts kein Problem, wenn ich den Reifen mal gegen einen neuen tausche. Vorrausgesetzt
ich bleibe beim Heidenau.
Meine schwarze Twin hat seit Frühjahr H Kennzeichen und keine Herstellereintragung, nur die metrischen Größen. Dort fahre ich BT 46 v.u.h.
Der Sachverständige damals hat nur auf Grösse und Tragfähigkeit geachtet. Ein besonderes Gutachten, von wehm auch immer, war nicht
notwendig.
Lediglich sollten immer beide Reifen von einem Hersteller sein...Mischbereifung no go.



Beim Scrambler war im letzten Juni der TÜVgang fällig. Nicht ein Wort zu diesem Thema gefallen.

Trotzdem Nachprüfung, weil das Rücklicht einen Wackelkontakt hatte...Autsch, war das nötig?
Grüsse aus Nordhessen,
Peter


Twiner bleiben  ;)
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manne
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von manne »

[quote="Rolf Simon "Gaga"" post_id=33193 time=1731064978 user_id=172]
:at: manne: Ich habe schonmal einen Fehler in deinem abgebildeten Foto gefunden, der mich IMMER gleich in Rage bringt :idee:
Und das ist oftmals der Fall, wenn unsere lieben Gleichgesinnten vom "Lenkradschloss" ihres Moppeds sprechen :schock:
[/quote]

glatte 100 Punkte..
zum Begriffeärgernis zählt auch die oft verwendete Radnarbe.....

Ende OT - wieder zur Reifenfrage...

DAS:
(*) Ergänzung bezüglich der Verwendung von Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse:

Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen oder umgekehrt) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.

sagt aus dass die Bauart - Diagonal oder Radial NICHT relevant ist

Da sind bei mir für vorne 3.25 S 19, 4.10 H 19 oder 100/90 H 19 und für hinten 4.00 S 18, 4.25/85 H 18 oder 120/90 H 18 eingetragen . Nur die ContiClassicAttac Radialreifen, abweichende Reifenbauart, die ich auch mal gefahren habe, wären heute ohne Zusatzabnahme nicht mehr zulässig[/b].

- also auch diese Befürchtung nichtig
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Highlander
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von Highlander »

Ich hoffe, der Beitrag zu diesem Thema lässt sich weit genug vergrössern.
Er stammt aus der aktuellen "Custombike" und sollte das Thema abschließend erklären.
Ich hoffe, das hilft!
Gruß,
Klaus
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Re: Reifenfabrikatsbindung

Beitrag von Highlander »

Demnach wird also in Zukunft nur noch wichtig sein, dass die Größe stimmt und beide Reifen gleichen Herstellers sind.
Wie weit die einzelnen TÜV Stellen mitgehen und einfach die blöde Eintragung "entfernen", wird sich zeigen.
Im Grunde kommen ausser Kosten aber wohl keine Dramen auf uns zu...
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